wonach die Durchführung eines symbolischen Blockadetrainings im Rahmen einer Versammlung nicht als rechtswidrig untersagt werden darf. Unser Mandant hatte eine Versammlung in Stolberg angemeldet, mit welcher zum Protest gegen eine einige Wochen später stattfindende Nazikundgebung in Aachen aufgerufen und mobilisiert werden sollte. Im Rahmen dieser Mobilierungsdemonstration sollte auch ein symbolisches Blockadetraining abgehalten werden, um nach außen die Notwendigkeit von Engagement gegen Rechtsextremismus zu manifestieren.
Die Polizei untersagte dem Veranstalter im Wege einer versammlungsbeschränkenden Auflage das Durchführen des Blockadetrainings. Beim Verwaltungsgericht Aachen beantragten wir, die Rechtswidrigkeit dieser Auflage festzustellen. Das VG Aachen (Az 6 K 363/11) wies die Klage unter anderem mit der Begründung ab, in dem Abhalten eines Blockadetrainings sei ein Aufruf zu Straftaten zu sehen, weshalb die Auflage rechtmäßig sei. Hiergegen legten wir Berufung beim OVG Münster ein. Das OVG Münster hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Untersagung des Blockadetrainings rechtswidrig war. Die Aachener Zeitung sprach von einem Tadel für den Polizeipräsidenten.
Rechtlich ging es einerseits um die Frage des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd § 15 VersG sowie um das Erfordernis der Unmittelbarkeit einer Gefahr, andererseits um die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) und der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz).
Die gesellschaftliche und politische Dimension des Falles bestand darin, dass friedliches zivilgesellschaftliches Engagement gegen Rechtsextremismus ohne erkennbaren Sinn kriminalisiert und ohne Notwendigkeit beschränkt wurde. Das OVG Münster hat deshalb nicht nur rechtlich die richtige Entscheidung getroffen, sondern gleichzeitig auch ein gesellschaftlich wichtiges Zeichen gesetzt.
Sven Tamer Forst