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Versammlungs- & Polizeirecht

Der Bereich des Versammlungsrechts und Polizeirechts hat ein gewisses Nischendasein, aber eine hohe Bedeutung für die Grundrechte (Art. 8 GG) und die Demokratie.

Rechtsprobleme im Bereich des Versammlungsrechts tauchen zum Beispiel in der Form auf, dass die Versammlungsbehörde im Vorfeld beschränkende Auflagen erlässt (z.B. anderer Kundgebungsort als der angemeldete, andere Aufzugsroute, Untersagung bestimmter Gestaltungsmittel u.ä.) oder während der Versammlung räumliche Einschränkungen vornimmt.

Häufig kann man Probleme bereits im Vorfeld der Versammlung im Rahmen der sogenannten Kooperationsgespräche mit der Versammlungsbehörde lösen. Manchmal ist es jedoch auch erforderlich, gerichtlich im Wege des Eilrechtsschutzes beim zuständigen Verwaltungsgericht Beschränkungen oder Auflagen anzugreifen. Dies spielt sich häufig nur wenige Tage bis kurz vor Versammlungsbeginn ab.

Daneben wird die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit versammlungsrechtlicher Eingriffe nicht selten im Rahmen einer sogenannten (Fortsetzungs-) Feststellungsklage nachträglich gerichtlich geklärt.

Schließlich gibt es als Folge noch Konstellationen, in denen zivilrechtlich Schmerzensgelder geltend gemacht werden (z.B. bei einer rechtswidrigen Einkesselung von Versammlungsteilnehmern).

Wir vertreten im Versammlungsrecht seit Jahren Initiativen und Personen, die Proteste gegen Rechts organisieren. Der Grundsatz „Kein Fußbreit den Faschisten“ hat nichts von seiner Bedeutung verloren.

Gegenstand unserer Tätigkeit waren z.B. auch massive räumliche Beschränkungen von gegen Konzerne gerichteten Protestaktionen auf öffentlichem Grund.

In jüngster Zeit gab es eine Mehrzahl von Verfahren, deren Grund in dem Versuch der Versammlungsbehörde bestand, den Versammlungsteilnehmern inhaltliche Vorgaben für ihre Forderungen zu machen. Hier besteht eine enge Verbindung zur Frage der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und zum Medienrecht.

Die jüngste Einführung des Versammlungsgesetz NRW hat die versammlungsrechtlichen Fragestellungen zuletzt erweitert.

Im Polizeirecht geht es um die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen. Dabei geht es nicht um die Feststellung eines individuellen Fehlverhaltens eines Polizeibeamten (das wäre die Frage strafbaren Handelns), sondern um die Fehlerhaftigkeit der Maßnahme im Rahmen des sogenannten gefahrenabwehrenden Handelns des Staates.

Zum Beispiel fallen hierunter Platzverweise, Sicherstellungen und Ingewahrsamnahmen. Regelmäßig gibt es auch Fälle, in den Mandanten davon berichten, dass sie sich im Gewahrsam vollständig entkleiden mussten (was wegen des tiefgreifenden Eingriffs in die Intimsphäre nur unter hohen Hürden gerechtfertigt sein kann).

Prozessual geht es zumeist um die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten polizeilichen Maßnahme. Manche sind der Auffassung, dass eine solche gerichtliche Feststellung keinen Wert hat. Das trifft aber nicht zu. Denn diese Art von Rechtsschutz ermöglicht die Kontrolle staatlichen Handelns durch den Bürger und die Justiz.

Aus unserer Arbeit:

Nur teilweise erfolgreich beim Bundes­verwaltungs­gericht – Sperrwirkung des Versammlungs­rechts

Verteidigung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit für die Kritik an der israelischen Regierungspolitik im Gazastreifen

Die Geschehnisse im Nahen Osten haben sich hierzulande nicht nur gesellschaftlich ausgewirkt, sondern auch zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen geführt, in denen es um prinzipielle Fragen der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit geht.

Datenmanipulation im Fall Amad A.?

Wir hatten bereits über unsere Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Kleve im des Herrn Amad A. berichtet, der zu Unrecht in der JVA Kleve inhaftiert war und dort verbrannt ist.

Einkesselung von Demonstranten gegen die Partei „Die Rechte“ durch die Bundespolizei am 4.6.2016 in Dortmund war rechtswidrig

Wir haben vor dem Verwaltungsgericht Köln für vier Klägerinnen jeweils erfreuliche Urteile erwirkt, wonach eine Einschließungs- /Einkesselungsmaßnahme der Bundespolizei im U-Bahnhof Dortmund-Dorstfeld sowie weitere Folgemaßnahmen als rechtswidrig erachtet wurden.