Gebühren / Honorare

Beratung & Vertretung
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes richten sich grundsätzlich nach gesetzlichen Vorschriften,
… die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) festgelegt sind. Bei der Erstberatung müssen Sie bei uns je nach Angelegenheit mit Kosten zwischen 150,00 EUR und 190,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer rechnen. Sollten Sie später noch eine Nachfrage haben oder eine Frage im Gespräch nicht abschließend geklärt werden können, so erfasst unsere Erstberatung selbstverständlich auch die nachfolgende Kommunikation. Bei einer über die Erstberatung hinausgehenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit rechnen wir bei der Mehrzahl der Fälle nach den gesetzlichen Gebühren ab. Die Höhe der Anwaltsrechnung ist in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten dabei abhängig vom jeweiligen Streitwert. Sie können sich vorab einen groben Überblick über das Prozesskostenrisiko mit Hilfe des Kostenrechners verschaffen, den das Justizministerium NRW zur Verfügung stellt. In einigen Angelegenheiten ist eine exakte Ermittlung des jeweiligen Streitwertes zu Beginn eines Rechtsstreites allerdings nicht bzw. nur schwer möglich. Regelmäßig gibt es auch Fälle, in denen eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren für uns unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwands nicht machbar ist. In diesen Fällen arbeiten wir auf Basis von Pauschalhonoraren oder Stundenhonoraren. Das sprechen wir vorher natürlich mit Ihnen ab. Einen kurzen Leitfaden zu Anwaltsgebühren finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Ebenso finden dort das RVG und die Gebührentabelle. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht findet die Abrechnung nicht nach Streitwerten, sondern auf der Grundlage von Rahmengebühren statt, die im RVG vorgegeben sind. Im Einzelfall behalten wir uns vor, individuelle Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dies gilt in Besonderem bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren. Die Einzelheiten der auf Sie zukommenden Kosten oder der Abrechnung erläutern wir Ihnen selbstverständlich.
Rechtschutzversicherung
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu stellen. Bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (diese sind abhängig von Ihren Familienverhältnissen) kann für Beratung und außergerichtliche Vertretung ein Anspruch auf Beratungshilfe und in Gerichtsverfahren ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. In beiden Fällen sind Belege beizubringen und Formulare auszufüllen, die entweder bei den Gerichten oder Anwält*innen abgeholt oder z. B. hier: für Beratungshilfe bzw. für Prozesskostenhilfe mit weiteren Erläuterungen heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Sie können die Formulare auch am Computer ausfüllen. Näheres über Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfahren Sie durch die Broschüre des Justizministeriums NRW.
Beratungs- + Prozesskostenhilfe
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen und können Sie sich die Beauftragung eines Anwaltes nicht leisten, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
Bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (diese sind abhängig von Ihren Familienverhältnissen) kann für Beratung und außergerichtliche Vertretung ein Anspruch auf Beratungshilfe und in Gerichtsverfahren ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. In beiden Fällen sind Belege beizubringen und Formulare auszufüllen, die entweder bei den Gerichten oder Anwälten abgeholt oder z. B. hier: für Beratungshilfe bzw. für Prozesskostenhilfe mit weiteren Erläuterungen heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Sie können die Formulare auch am Computer ausfüllen.
Näheres über Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfahren Sie durch die Broschüre des Justizministeriums NRW.
Beratungshilfe
Mit dem vollständig ausgefüllten Beratungshilfeformular erhält man beim Amtsgericht des eigenen Wohnortes nach Prüfung einen “Berechtigungsschein”. Dieser ist beim Anwalt/der Anwältin im Original vorzulegen. Er berechtigt zur Inanspruchnahme von Beratung und – soweit erforderlich – außergerichtlicher Vertretung. Es ist vom Rechtssuchenden dann nur noch eine Gebühr in Höhe von 15 EUR an den/die Anwält*in zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung beim Amtsgericht einholen müssen. Wir können grundsätzlich erst nach Vorlage des Beratungshilfescheins tätig werden.
Prozesskostenhilfe
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie Prozesskostenhilfe erhalten, wenn Ihre Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und Sie „arm im Sinne des Gesetzes“ sind. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei oder durch Auferlegung von Ratenzahlungsverpflichtungen bewilligt werden. Im letzten Fall zahlen Sie die Verfahrenskosten je nach Ihren Einkommensverhältnissen in Raten an die Staatskasse, während der/die Rechtsanwält*in das Honorar vom Staat bekommt.
Die (ratenfreie) Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit grundsätzlich von Gerichtskosten und den eigenen Anwaltsgebühren. Es ist nicht jedes Kostenrisiko ausgeschlossen. Verliert eine Partei bei bewilligter Prozesskostenhilfe den Prozess vollständig, so muss Sie dem Gegner dessen Kosten erstatten. Bei teilweisem Unterliegen verringert sich die Zahlungslast entsprechend.
Schon für eine (empfehlenswerte) anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Der/die Anwält*in kann seine/ihre Tätigkeit von einer Vorschusszahlung in dieser Höhe abhängig machen.
Ist ein Teil unserer Tätigkeit nicht durch Prozesskostenhilfe abgedeckt, rechnen wir diesen mit Ihnen ab. Auf dieses Kostenrisiko weisen wir Sie natürlich hin. Außerdem: Innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, kann die Staatskasse Ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zu einer Abänderungsentscheidung kommen, d. h. Prozesskostenhilfe kann ganz aufgehoben oder eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet bzw. diese geändert werden. Nach unseren Erfahrungen finden z.Zt. tatsächlich regelmäßige Überprüfungen statt.
Pflichtverteidigung / Nebenklage
Grundsätzlich findet im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Abrechnung nicht nach Streitwerten, sondern auf der Grundlage von Rahmengebühren statt, die im RVG vorgegeben sind. Im Einzelfall behalten wir uns vor, individuelle Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dies gilt in Besonderem bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren. Die Einzelheiten der auf Sie zukommenden Kosten oder der Abrechnung erläutern wir Ihnen selbstverständlich. Natürlich sind wir auch als vom Staat bezahlte Vertreter tätig. Bitte beachten Sie, dass Sie regelmässig selbst entscheiden können, welcher Pflichtverteidiger oder welcher Opfervertreter Ihnen vom Gericht beigeordnet wird.
Pflichtverteidigung
Wir verteidigen auch auf der Basis von Pflichtverteidigung. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hängt nicht damit zusammen, ob jemand finanziell nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen. Ein Pflichtverteidiger wird durch die Gerichte nur beigeordnet, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beim Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet, weiterhin wenn ein Verbrechen, d. h. ein besonders schwerwiegendes Delikt angeklagt ist.
Ansonsten bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Dies ist Sache des Einzelfalles. Orientierungspunkt für die „Schwere der Tat“ ist z. B., wenn die Straferwartung – auch unter Einbeziehung sogenannter gesamtstrafenfähiger Delikte – bei einem Jahr Gefängnis liegt.
Rechtsschutzversicherung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Geht es insoweit um den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat, besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es im Bereich des Straßenverkehrsrechts aus. Ist dieser Komplex rechtsschutzversichert, kommt Deckungsschutz auch bei dem Vorwurf einer Vorsatztat in Betracht, wenn das Verfahren letztlich zur Einstellung gelangt oder eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Ordnungswidrigkeiten sind einschränkungslos abgesichert.
Die Materie ist für den juristischen Laien verwirrend und kann hier nicht umfassend dargestellt werden. Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies auf jeden Fall mit, auch wenn Sie zufällig nicht danach gefragt werden sollten. Wir werden dann die notwendige Aufklärung vornehmen, ob ein Deckungsschutz in Betracht kommt oder nicht.
Nebenklage
Geschädigte (teilweise auch die Angehörigen der Geschädigten) einer Straftat, bei der das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder die Ehre verletzt wurde, können sich dem Strafverfahren als sogenannte Nebenkläger anschließen. Teilweise – insbesondere bei Tötungsdelikten und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – gibt es hier den Anspruch auf unentgeltliche Beiordnung eines Anwaltes als Beistand. Zum Teil kann man Prozesskostenhilfe beantragen. Auch als Zeuge(in) können Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, teilweise kann auch hier eine Beiordnung stattfinden. Wir klären über die bestehenden Möglichkeiten im Einzelnen auf.
