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Gebühren / Honorare

Es gehört zu den Grundsätzen unserer Arbeit, dass wir mit Ihnen offen über die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten sprechen. Dazu folgende Hinweise.
Beratung & Vertretung

Die Kosten für die Inanspruchnahme einer/es Anwält*in richten sich grundsätzlich nach gesetzlichen Vorschriften,

… die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) festgelegt sind. Bei der Erstberatung müssen Sie bei uns je nach Angelegenheit mit Kosten zwischen 150,00 EUR und 190,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer rechnen. Sollten Sie später noch eine Nachfrage haben oder eine Frage im Gespräch nicht abschließend geklärt werden können, so erfasst unsere Erstberatung selbstverständlich auch die nachfolgende Kommunikation. Bei einer über die Erstberatung hinausgehenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit rechnen wir bei der Mehrzahl der Fälle nach den gesetzlichen Gebühren ab. Die Höhe der Anwaltsrechnung ist in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten dabei abhängig vom jeweiligen Streitwert. Sie können sich vorab einen groben Überblick über das Prozesskostenrisiko mit Hilfe des Kostenrechners verschaffen, den das Justizministerium NRW zur Verfügung stellt. In einigen Angelegenheiten ist eine exakte Ermittlung des jeweiligen Streitwertes zu Beginn eines Rechtsstreites allerdings nicht bzw. nur schwer möglich. Regelmäßig gibt es auch Fälle, in denen eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren für uns unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwands nicht machbar ist. In diesen Fällen arbeiten wir auf Basis von Pauschalhonoraren oder Stundenhonoraren. Das sprechen wir vorher natürlich mit Ihnen ab. Einen kurzen Leitfaden zu Anwaltsgebühren finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Ebenso finden dort das RVG und die Gebührentabelle. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht findet die Abrechnung nicht nach Streitwerten, sondern auf der Grundlage von Rahmengebühren statt, die im RVG vorgegeben sind. Im Einzelfall behalten wir uns vor, individuelle Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dies gilt in Besonderem bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren. Die Einzelheiten der auf Sie zukommenden Kosten oder der Abrechnung erläutern wir Ihnen selbstverständlich.

Rechtschutzversicherung

Gegenüber einer Rechtsschutzversicherung können wir direkt abrechnen. Zu beachten ist allerdings, dass häufig mit den Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, die in der Regel höher als die Kosten für die Erstberatung sein dürfte. Vorbeugende Rechtsberatung (z. B. Prüfung Ihres neuen Mietvertrages) wird von der Versicherung in der Regel nicht übernommen. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich vorher bei der Versicherung zu erkundigen. Auch bei der sogenannten „Vollrechtsschutzversicherung“ sind leider längst nicht alle Streitigkeiten versichert. Näheres zu Rechtsschutzversicherungen und deren Qualität finden Sie z.B. auf der Seite der Stiftung Warentest (teilweise kostenpflichtig)

Beratungs- + Prozesskostenhilfe

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu stellen.

Bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (diese sind abhängig von Ihren Familienverhältnissen) kann für Beratung und außergerichtliche Vertretung ein Anspruch auf Beratungshilfe und in Gerichtsverfahren ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. In beiden Fällen sind Belege beizubringen und Formulare auszufüllen, die entweder bei den Gerichten oder Anwält*innen abgeholt oder z. B. hier: für Beratungshilfe bzw. für Prozesskostenhilfe mit weiteren Erläuterungen heruntergeladen und ausgedruckt werden können.

Sie können die Formulare auch am Computer ausfüllen.
Näheres über Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfahren Sie durch die Broschüre des Justizministeriums NRW.

Beratungshilfe

Mit dem vollständig ausgefüllten Beratungshilfeformular erhält man beim Amtsgericht des eigenen Wohnortes nach Prüfung einen “Berechtigungsschein”. Dieser ist beim Anwalt/der Anwältin im Original vorzulegen. Er berechtigt zur Inanspruchnahme von Beratung und – soweit erforderlich – außergerichtlicher Vertretung. Es ist vom Rechtssuchenden dann nur noch eine Gebühr in Höhe von 15 EUR an den/die Anwält*in zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung beim Amtsgericht einholen müssen. Wir können grundsätzlich erst nach Vorlage des Beratungshilfescheins tätig werden.

Prozesskostenhilfe

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie Prozesskostenhilfe erhalten, wenn Ihre Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und Sie „arm im Sinne des Gesetzes“ sind. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei oder durch Auferlegung von Ratenzahlungsverpflichtungen bewilligt werden. Im letzten Fall zahlen Sie die Verfahrenskosten je nach Ihren Einkommensverhältnissen in Raten an die Staatskasse, während der/die Rechtsanwält*in das Honorar vom Staat bekommt.

Die (ratenfreie) Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit grundsätzlich von Gerichtskosten und den eigenen Anwaltsgebühren. Es ist nicht jedes Kostenrisiko ausgeschlossen. Verliert eine Partei bei bewilligter Prozesskostenhilfe den Prozess vollständig, so muss Sie dem Gegner dessen Kosten erstatten. Bei teilweisem Unterliegen verringert sich die Zahlungslast entsprechend.

Schon für eine (empfehlenswerte) anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Der/die Anwält*in kann seine/ihre Tätigkeit von einer Vorschusszahlung in dieser Höhe abhängig machen.

Ist ein Teil unserer Tätigkeit nicht durch Prozesskostenhilfe abgedeckt, rechnen wir diesen mit Ihnen ab. Auf dieses Kostenrisiko weisen wir Sie natürlich hin. Außerdem: Innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, kann die Staatskasse Ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zu einer Abänderungsentscheidung kommen, d. h. Prozesskostenhilfe kann ganz aufgehoben oder eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet bzw. diese geändert werden. Nach unseren Erfahrungen finden z.Zt. tatsächlich regelmäßige Überprüfungen statt.