Für die von uns vertretene Initiative „Aktion ./. Arbeitsunrecht” haben wir erfolgreich zwei Verfahren gegen den Tönnies Fleischkonzern geführt. Zum Freitag dem 13. September hatte die Initiative Aktionen gegen den Fleischkonzern vorbereitet, bei dem Gewerkschafter, Tierschützer, Klimaschützer und antirassistische Fußballfans zusammenarbeiteten.
Tönnies versuchte die Aktionen mit einer einstweiligen Verfügung zu stoppen. Die von ihm beauftragte bekannte Medienkanzlei Schertz/Bergmann erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Initiative, in der eine Reihe von Behauptungen untersagt wurden. Zur ideologischen Flankensicherung wurde gegenüber der Presse gleichzeitig behauptet, die Initiative habe Gesprächsangebote des Tönnieskonzerns nicht angenommen und deshalb werde juristisch vorgegangen. Diese Gesprächsangebote gab es nie. Auf unsere Aufforderung hin, mitzuteilen wann und gegenüber wem Angebote erfolgt seien, verweigerte die Kanzlei Schertz/Bergmann eine Antwort erklärte aber, man „werde sich gegen einen Verfügungsantrag zu wehren wissen“. Dieser Bluff interessierte uns allerdings nicht, das Landgericht Köln erließ eine einstweilige Verfügung in der Tönnies die Wiederholung der Behauptung, es habe Gesprächsangebote gegeben, verboten wurde. Keineswegs wusste sich der Tönnieskonzern nun zu wehren, vielmehr wurde von der Kanzlei Schertz/Bergmann eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben, d. h. die einstweilige Verfügung anerkannt.
In dem parallel laufenden Verfahren beim Landgericht Berlin hatten wir gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Bevor es zur mündlichen Behandlung kam, nahm die Kanzlei Schertz/Bergmann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und verzichtete die Rechte aus dieser einstweiligen Verfügung. Nicht nur peinlich für die Pressekammer beim Landgericht Berlin die willfährig ohne Anhörung der Initiative die einstweilige Verfügung erlassen hatte, sondern ein weiteres Beispiel dafür, wie die Kanzlei Schertz/Bergmann zunächst mit Überrumpelungsversuchen vollendete Tatsachen schaffen will. Nur noch als peinlich kann dann Begründung für die Rücknahme des Verfügungsantrages angesehen werden. Schertz/Bergmann schreibt dazu:
„Gleichzeitig kündigt die Antragsgegnerin an, die Verhandlung am 21. November für öffentlichkeitswirksame Eigenwerbung nutzen zu wollen. Das belegt eindrucksvoll, dass es der Antragsgegnerin eben nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern lediglich darum sich auch unter bewusster Nutzung falscher Fakten öffentlich zu profilieren und ihr eigenes Weltbild unter allen Umständen aufrechterhalten zu können. Auch das ist selbstentlarvend, gleichwohl aufschlussreich“
Nun weiß jeder im Medienrecht bewanderte, dass gerade falsche Tatsachenbehauptungen („falsche Fakten“) besonders leicht verboten werden könnten und die Kanzlei Schertz/Bergmann selbst kleinste Ungenauigkeiten gerne zum Vorwand für Abmahnungen und Gerichtsverfahren nimmt. Auch dass Schertz/Bergmann (angeblich) vor einer öffentlichen Prozessführung einknickt, dürfte einmalig sein, nicht aber vielleicht die Erkenntnis, dass unberechtigte Verbote, die nicht aufrecht erhalten werden können, besonders schädlich werden, wenn noch öffentlich darüber diskutiert wird.
Was lernen wir daraus: Ohne Zweifel müssen Abmahnungen ernst genommen werden, es gibt aber keinen Grund nur deswegen klein weiterzugeben weil die Abmahnung von einer bekannten Medienkanzlei kommt. Mehr zum Gesamtkomplex: Hier der ursprüngliche Artikel mit den rot gekennzeichneten Passagen, die zeitweise verboten waren, hier die Prozessberichterstattung der Aktion ./.Arbeitsunrecht.