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Grundlos inhaftiert – später in der Haft verbrannt

Im November 2019 haben wir die Vertretung der Eltern des in der JVA Kleve verbrannten Amed A. übernommen. Gegen die damalige Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Polizeibeamte und Beamte in der JVA Kleve hatten wir Beschwerde eingelegt. Schon unmittelbar nach Mandatsübernahme hatten wir in einer ersten Presseerklärung Stellung

Wir haben in der Pressekonferenz hervorgehoben dass es für die Vielzahl der selbst vom LKA festgestellten Fehler der Polizeiarbeit nur eine plausible Erklärung gibt, nämlich einen institutionellen Rassismus, bei dem ausländischen Mitbürger und insbesondere Flüchtlinge nichts zählen, sodass es nicht einmal für nötig gehalten wird, durch eine einfache Frage zu überprüfen, ob der Festgenommene und Inhaftierte eigentlich die Person ist, gegen die ein Haftbefehl besteht. Dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, vor allem die Polizeibeamten vor Strafverfolgung zu schützen, wird vor allem auch an der Auslegung des § 345 StGB deutlich (vgl. ab S.17 auf unserer Beschwerdebegründung). Da nach § 345 StGB nicht nur vorsätzliches sondern auch leichtfertiges Handeln strafbar ist, das selbst die Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel ziehen kann, wird einfach behauptet, Polizisten seien von dieser Norm nicht betroffen. genommen. Über unsere erste Presseerklärung wurde u.a. vom SPIEGEL berichtet.  Wir hatten schon damals den Verdacht geäußert, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur bemüht ist, die Polizeibeamten vor einem Verfahren zu schützen, sondern auch noch dem Inhaftierten und zu Tode gekommenen vorzuwerfen, er habe nicht richtig gegen seine Inhaftierung protestiert.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2020 haben wir die Beschwerde gegen die Einstellung begründet und unsere Ergebnisse am 13.03.2020 im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt. Diese Pressekonferenz war gut besucht. Eigene Berichte darüber findet man in der taz und der nrz, eine Reihe von Zeitungen haben die Veröffentlichung der dpa übernommen.

Wichtige Auszüge aus unserer Beschwerdebegründung stellen wir hier zur Verfügung. In der Beschwerdebegründung zitieren wir auch aus einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der JVA, die sich mit Herrn A unterhalten hat. Diese Ausführungen sind mit dem Versuch der Staatsanwaltschaft zu vergleichen, dem Inhaftierten vorzuwerfen, er habe nicht gegen seine Inhaftierung protestiert.

Eberhard Reinecke

Aus unserer Arbeit

Wir berichten hier von Verfahren, in denen wir tätig waren oder auch von Veränderungen in unserem Büro. Wir gehen dabei bis Ende der 70ger Jahre zurück und wollen damit auch unsere Tradition und die Vielfalt unserer Tätigkeit darstellen. Wir haben das zeitlich geordnet bieten Ihnen aber auch die Zusammenstellung zu bestimmten Rechtsgebieten an.

Gerne berichten wir natürlich von Erfolgen. Aber: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren“ (Bertolt Brecht). Also finden Sie bei uns auch Verfahren, in denen wir nicht erfolgreich waren, die aber trotzdem wichtig waren.

Ein erheblicher Teil unserer Tätigkeit – gerade im zivilrechtlichen Bereich – entzieht sich – nicht nur aus Gründen der Verschwiegenheit – einer Veröffentlichung. Der Erfolg der Tätigkeit schlägt sich oft nicht in gerichtlichen Entscheidungen nieder, sondern zum Beispiel in der Vermeidung gerichtlicher Verfahren durch vorsorgende Rechtsberatung oder in einer vernünftigen vergleichsweisen Regelung.

Einiges mehr finden Sie auch im blog von Rechtsanwalt Reinecke, „Die Schneeflocke“

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