Der Beschluß des Verwaltungsgerichtes erging auf unseren Eilantrag. Hintergrund war folgender: Nachdem seit vielen Jahren jeweils zur Hauptversammlung der Bayer AG Mitglieder des Vereins Coordination gegen Bayer-Gefahren e.V. Flugblätter an die anreisenden Aktionäre verteilt hatten, ließ die Bayer AG im Jahr 2013 den Eingang Nord der Kölner Messe – dort findet die Hauptversammlung statt – weiträumig absperren und karrte ihre Aktionäre mit Shuttle-Bussen heran. Die Mitglieder der Coordination gegen Bayer-Gefahren konnten nur außerhalb der Gitter weit weg vom Eingang stehen und waren so daran gehindert, den Aktionären ihre Kritik an der Geschäftspolitik der Bayer AG darzustellen.
Auch im Jahre 2014 war entsprechendes geplant. Unter dem Deckmantel einer Privatvermietung der Außenflächen (die allerdings im Übrigen nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der KölnMesse GmbH bzw. KölnKongress GmbH gar nicht vermietet werden) sollte die Bayer AG wieder entsprechend vorgehen können. Die Polizei berief sich infolgedessen darauf, sie dürfe nicht in private Rechte Dritter, d.h. die der Bayer AG, eingreifen.
Die rechtlich interessante und bislang nahezu ausschließlich in der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( 1 BvR 699/06) behandelte Frage der Grundrechtsbindung auf öffentlich zugänglichen, aber privatisierten Flächen, wird in Zukunft sicherlich immer häufiger relevant werden. Mit der Entscheidung des VG Köln hoffen wir jedenfalls ein wenig dazu beizutragen, dass öffentliche, aber privatisierte Flächen nicht noch weiter dem Grundrechtsschutz entzogen werden.
Sven Tamer Forst