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Nur teilweise erfolgreich beim Bundes­verwaltungs­gericht – Sperrwirkung des Versammlungs­rechts

Mit Urteil vom 27.03.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem von uns vertretenen Verfahren entschieden, dass es für die Polizei in bestimmten Fällen möglich ist, gegen die Teilnehmer*innen einer Versammlung polizeirechtlich vorzugehen, bevor diese aufgelöst wurde. Damit wird der bislang allgemein anerkannte „Grundsatz der Polizeifestigkeit“ einer Versammlung beschränkt.

Über die erste Instanz beim VG Sigmaringen, die in vollem Umfang unseren gegenteiligen Standpunkt geteilt hatte, hatten wir hier bereits berichtet.  Im Urteil ist auch der Sachverhalt im einzelnen aufgeführt.  Auf die Berufung des Landes BW hin hat der VGH Mannheim die Klage größtenteils abgewiesen und der Polizei recht gegeben. Die von uns eingelegte und vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Revision hat nur insoweit Erfolg gehabt, als eine Reihe konkreter Maßnahmen gegen unseren Mandanten erneut auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden müssen. Hinsichtlich der entscheidenden generellen Frage, ob die Polizei auf erst nach einer Auflösung der Versammlung tätig werden kann (sog. „Sperrwirkung des Versammlungsrechts“), hat das Bundesverwaltungsgericht einen anderen – neuen – Standpunkt vertreten:

Jedenfalls solche unfriedlichen Versammlungen, die von Beginn an und dann durchgehend einen unfriedlichen Charakter haben, bedürfen vor einer Anwendung des Landespolizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG.

Gewonnen ist damit allerdings nichts, im Gegenteil: an die Stelle einer klaren Zäsur, die auch für Versammlungsteilnehmer*innen leicht erkennbar ist, tritt nun eine Rechtsunsicherheit über die Voraussetzungen eines polizeilichen Vorgehens. Da dies auch eine entscheidende Einschränkung des Versammlungsrechts darstellen kann, haben wir für unseren Mandanten gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Einen Bericht über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts findet man u.a. bei LTO.

Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Forst

Aus unserer Arbeit

Wir berichten hier von Verfahren, in denen wir tätig waren oder auch von Veränderungen in unserem Büro. Wir gehen dabei bis Ende der 70ger Jahre zurück und wollen damit auch unsere Tradition und die Vielfalt unserer Tätigkeit darstellen. Wir haben das zeitlich geordnet bieten Ihnen aber auch die Zusammenstellung zu bestimmten Rechtsgebieten an.

Gerne berichten wir natürlich von Erfolgen. Aber: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren“ (Bertolt Brecht). Also finden Sie bei uns auch Verfahren, in denen wir nicht erfolgreich waren, die aber trotzdem wichtig waren.

Ein erheblicher Teil unserer Tätigkeit – gerade im zivilrechtlichen Bereich – entzieht sich – nicht nur aus Gründen der Verschwiegenheit – einer Veröffentlichung. Der Erfolg der Tätigkeit schlägt sich oft nicht in gerichtlichen Entscheidungen nieder, sondern zum Beispiel in der Vermeidung gerichtlicher Verfahren durch vorsorgende Rechtsberatung oder in einer vernünftigen vergleichsweisen Regelung.

Einiges mehr finden Sie auch im blog von Rechtsanwalt Reinecke, „Die Schneeflocke“

Aus unserer Arbeit:

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No S.L.A.P.P.

Am 09.11.2024 fand in der Alten Feuerwache in Köln die Tagung der Aktion gegen arbeitsunrecht gegen missbräuchliche Nutzung des Presserechtes

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