Nach Auffassung des Landgerichtes Hamburg besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerungen: „Faktenwidrig bezeichnet es sich als unabhängig“ und „Von ‚freier Wissenschaft‘ kann hier beim besten Willen nicht gesprochen werden“.
Soweit unsere Mandanten verurteilt wurden ist das Urteil nicht rechtskräftig, die Berufung ist dagegen eingelegt. Das Verbot zu behaupten, dass das IZA Lobbying betreibt, bezieht sich – wie das Landgericht selbst schreibt – auf eine Äusserung, die im Text gar nicht vorkommt. Im übrigen: Nach Wikipedia ist Politikberatung eine etwas feinere Bezeichnung für Lobbying. Mit der Politikberatung brüstet sich allerdings das IZA. Das Verfahren hatte einige öffentliche Aufmerksamkeit erregt, beispielhaft die Veröffentlichung aus dem Handelsblatt.
4 Jahre später wurde das Verfahren dann insgesamt erfolgreich abgeschlossen. Näheres dazu hier
Eberhard Reinecke