Oft geht es dabei um Geld und den Erhalt persönlicher Vorteile. So werden dann auch Gerichte bemüht, vorliegend wurde unter Gesichtspunkten des Ehrenschutzes gegen Äußerungen in einem Ausschlussantrag vorgegangen. Für die von uns vertretene Mandantin hatten wir geltend gemacht, dass diese Frage vereinsintern geregelt werden müsse und für eine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nachdem das Landgericht Köln entsprechend unseres Antrages entschieden hatte, bestätigte der BGH diese Position in einem Grundsatzurteil.
(Nach den Regeln der ZPO können wir in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof nicht tätig werden, unsere Mandantin wurde dort von einem von uns empfohlenen Anwalt vertreten)
Sachbearbeiter: RA Forst