Gegenstand des Verfahrens war die anläßlich der Personenkontrolle eines Menschen mit dunkler Hautfarbe gefallene Äußerung des Mandanten:
„Na, machen wir wieder rassistische Polizeiarbeit? Super Jungs“
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die wir hier abdrucken, ist nicht nur wegen des Ergebnisses von Bedeutung, sondern zeigt eine geradezu schulmäßige Auseinandersetzung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit. Ein Großteil der dazu entwickelten Rechtsprechung stammt aus der Zivilgerichtsbarkeit, weshalb es immer wieder vorkommt, dass Strafrichter sich darüber hinwegsetzen. Die Entscheidung des OLG ist auch durch die umfangreiche Zitierung von Rechtsprechung eine wahre Fundgrube; es bleibt zu hoffen, dass die dort dargestellten Grundsätze allgemein in der Strafjustiz Verbreitung finden.
Bemerkenswert ist auch, dass das OLG gleich selbst freigesprochen hat, da regelmäßig auch erfolgreiche Revisionen nur zu einer Zurückverweisung an das Landgericht führen.
Sachbearbeiter in unserer Kanzlei war Rechtsanwalt Forst.