Hier die Entscheidung des BVerfG, hier die Pressemitteilung. Über den Einzelfall hinaus ist die Entscheidung von besonderer Bedeutung, weil das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Meinungsfreiheit nicht „nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre“ sondern dass es „primär die Selbstbestimmung des eigenen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen sichert“. Wir hatten damals zu dieser Entscheidung Stellung genommen.
Trotz der recht eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kämpfte Prof. Dr. Scherz noch einmal durch zwei Instanzen. Das Landgericht Berlin und endgültig das Kammergericht Berlin wiesen die Klage im Juni 2011 dann endgültig ab.
Eberhard Reinecke