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Verteidigung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit für die Kritik an der israelischen Regierungspolitik im Gazastreifen

Die Geschehnisse im Nahen Osten haben sich hierzulande nicht nur gesellschaftlich ausgewirkt, sondern auch zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen geführt, in denen es um prinzipielle Fragen der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit geht.

Nach dem Terrorüberfall der Hamas (einer faschistischen, islamistischen, frauenfeindlichen und queerfeindlichen Organisation) auf Israel am 07.10.2023 reagierte die rechts bis rechtsextremistische Regierung Israels mit einem Militäreinsatz in Gaza, der selbst von Anfang an Kriegsverbrechen beinhaltet haben dürfte. Etwa die Ankündigung des israelischen Energieministers Katz („Kein Tropfen Wasser, keine Strombatterie, bis sie aus dieser Welt scheiden“) fordert als Ziel eine nach § 11 Abs.1 Zif.5 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches verbotene Art der Kriegsführung (kollektive Bestrafung)   Mehr dazu kann man in der Kolumne des ehemaligen Richters am BGH Thomas Fischer nachlesen (leider hinter einer Bezahlsperre). Der Internationale Strafgerichtshof prüft aktuell die Klage Südafrikas gegen Israel wegen Völkermordes.

Unterdessen untersagte die Düsseldorfer Polizei dem Veranstalter einer „Palästina-Demonstration“ die Äußerungen „Israelische Verbrechen gegen den Gaza Streifen“, „Genozid“, „Völkermord“ als Skandierung oder Parole. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az 18 L 3013/23) hob diese beschränkende Verfügung mit Verweis auf die Meinungsäußerungsfreiheit auf. Die Entscheidung ist hier auszugsweise dokumentiert, ein Zeitungsbericht über die Demonstration ist hier zugänglich.

Eine Woche später hingegen bestätigte das Verwaltungsgericht für eine weitere Demonstration das Verbot der Polizei bezüglich der Äußerungen „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in mündlicher und gedruckter Form. Diesbezüglich gab im Anschluss das OVG NRW (Az 15 B 1323/23) unserer Beschwerde statt. Dessen Entscheidung ist auszugsweise hier abgedruckt. Das OVG führt aus:

Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ als Billigung der Straftaten der Hamas, insbesondere des Terroranschlages vom 07.10.2023, zu verstehen sein soll. Es ist fernliegend eine Parole, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, dass Israel seine Kampfhandlungen im Gazastreifen beendet, tatsächlich als Billigung der Gewalttaten der Hamas zu verstehen. … Dass in der Parole der Anlass für das israelische Vorgehen im Gazastreifen kein Niederschlag findet, lässt nicht darauf schließen, dass mit ihr der Terrorangriff der Hamas unausgesprochen gebilligt wird

Ein weiterer Fall spielte sich auf polizeirechtlicher Ebene ab. In Köln hatte die Polizei einer Einzelperson verboten, Flugblätter mit Kritik an der Politik der israelischen Regierung betreffend den Gaza-Streifen („Genozid“ u.a.) zu verteilen und beschlagnahmte zudem die Flugblätter. Im Rahmen des dagegen von uns vertretenen Eilverfahrens vor dem VG Köln (Az 20 L 105/24) hob die Polizei das Verbot auf und erkannte für die Zukunft die Rechtswidrigkeit eines erneuten Verbots an.

Insgesamt zeigt das Vorgehen der zuständigen Behörden, wohin es führt, wenn eine juristisch irrelevante Kategorie wie „Staatsräson“ (näheres dazu hier:)das Verwaltungshandeln bestimmt. Allein maßgeblich dürfen die gesetzlichen und von der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung klar bestimmten Vorgaben sein. Danach waren die oben bezeichneten Äußerungen eindeutig als zulässige Wertung zu qualifizieren.

Wir möchten abschließend noch die Selbstverständlichkeit hervorheben, dass nicht jede Meinung, für deren Freiheit wir streiten, unsere Meinung ist, und dass nicht jede Versammlung, deren Durchführung wir erstreiten, von uns besucht wird.

Sachbearbeiter: RA Forst

Aus unserer Arbeit

Wir berichten hier von Verfahren, in denen wir tätig waren oder auch von Veränderungen in unserem Büro. Wir gehen dabei bis Ende der 70ger Jahre zurück und wollen damit auch unsere Tradition und die Vielfalt unserer Tätigkeit darstellen. Wir haben das zeitlich geordnet bieten Ihnen aber auch die Zusammenstellung zu bestimmten Rechtsgebieten an.

Gerne berichten wir natürlich von Erfolgen. Aber: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren“ (Bertolt Brecht). Also finden Sie bei uns auch Verfahren, in denen wir nicht erfolgreich waren, die aber trotzdem wichtig waren.

Ein erheblicher Teil unserer Tätigkeit – gerade im zivilrechtlichen Bereich – entzieht sich – nicht nur aus Gründen der Verschwiegenheit – einer Veröffentlichung. Der Erfolg der Tätigkeit schlägt sich oft nicht in gerichtlichen Entscheidungen nieder, sondern zum Beispiel in der Vermeidung gerichtlicher Verfahren durch vorsorgende Rechtsberatung oder in einer vernünftigen vergleichsweisen Regelung.

Einiges mehr finden Sie auch im blog von Rechtsanwalt Reinecke, „Die Schneeflocke“

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