Über die erfolgreiche einstweilige Verfügung gegen eine kalte Räumung durch Abreißen des Daches hatten wir berichtet. Wie nicht anders zu erwarten, hat die Vermieterin Berufung eingelegt Da wir – gestützt auf die einstweilige Verfügung – die Rechte unserer Mandanten mit der Zwangsvollstreckung durchsetzen, wollte die Vermieterin die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Landgericht erreichen. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht unverzüglich – bevor wir ihn überhaupt zur Kenntnis bekamen – zurückgewiesen. Kernsatz:
„Die gegen das Urteil des Amtsgerichtes vom 7.5.2020 eingelegte Berufung hat – jedenfalls nach derzeitigem Stand der Akte – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.“
Den vollständigen Beschluss haben wir hier veröffentlicht.
Gerne zitieren wir hier auch den Medienanwalt der Vermieterin, Marcel Leeser, (aus der Kanzlei Höcker – Wahlspruch: „Mit „Zuckerbrot und Peitsche“ vermeiden wir negative Berichterstattung schon im Vorfeld“), der nach dem Urteil der ersten Instanz auf facebook verbreitete (Natürlich um negativer Berichterstattung vorzubeugen):
„Verbotene Eigenmacht lag schon deshalb nicht vor, weil die Mieterin die Arbeiten gestattet hat. Dies folgt aus der langen vorherigen Korrespondenz ….. Am fraglichen Tag erschien die Mieterin dann abredewidrig nicht und wendete sich in der Folgezeit mit ihren Verleumdungen an die Presse. Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht rechtskräftig und muss in 2. Instanz aufgehoben werden. Daher bitte abwarten, nicht unwahr oder unvollständig berichten und keine falschen Eindrücke erwecken! LG“
Und jetzt – wo das Landgericht eine erste Entscheidung getroffen hat? Schon das Amtsgericht hatte festgestellt, dass selbst nach der Darstellung der Vermieterin die Öffnung der Wohnung ohne Zustimmung der Mieterin erfolgte. Das bestätigt auch Rechtsanwalt Leeser: selbst wenn es – was höchst umstritten ist – eine Absprache zur Übergabe der Wohnung gab, darf die Vermieterin eben nicht einfach in die Wohnung eindringen. Macht sie das trotzdem liegt verbotene Eigenmacht vor. In meiner Unizeit war die Unterscheidung zwischen Besitzansprüchen und schuldrechtlichen Ansprüchen, die der Kollege wohl nicht kennt, Gegenstand der Anfängervorlesung Sachenrecht. Da ist es dann doch ganz praktisch, wenn der Kollege Forst und ich nicht nur Fachanwälte für Medienrecht sondern auch Fachanwälte für Mietrecht sind.
Eberhard Reinecke