Ebertplatz 10 | 50668 Köln

Kalte Räumung – Zwangsvollstreckung gegen Vermieterin wird fortgesetzt

Erster Erfolg in der Berufungsinstanz.

Über die erfolgreiche einstweilige Verfügung gegen eine kalte Räumung durch Abreißen des Daches hatten wir berichtet. Wie nicht anders zu erwarten, hat die Vermieterin Berufung eingelegt Da wir – gestützt auf die einstweilige Verfügung – die Rechte unserer Mandanten mit der Zwangsvollstreckung durchsetzen, wollte die Vermieterin die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Landgericht erreichen. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht unverzüglich – bevor wir ihn überhaupt zur Kenntnis bekamen – zurückgewiesen. Kernsatz:

„Die gegen das Urteil des Amtsgerichtes vom 7.5.2020 eingelegte Berufung hat – jedenfalls nach derzeitigem Stand der Akte – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.“

Den vollständigen Beschluss haben wir hier veröffentlicht.

Gerne zitieren wir hier auch den Medienanwalt der Vermieterin, Marcel Leeser, (aus der Kanzlei Höcker – Wahlspruch: „Mit „Zuckerbrot und Peitsche“ vermeiden wir negative Berichterstattung schon im Vorfeld“), der nach dem Urteil der ersten Instanz auf facebook verbreitete (Natürlich um negativer Berichterstattung vorzubeugen):

„Verbotene Eigenmacht lag schon deshalb nicht vor, weil die Mieterin die Arbeiten gestattet hat. Dies folgt aus der langen vorherigen Korrespondenz …..  Am fraglichen Tag erschien die Mieterin dann abredewidrig nicht und wendete sich in der Folgezeit mit ihren Verleumdungen an die Presse. Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht rechtskräftig und muss in 2. Instanz aufgehoben werden. Daher bitte abwarten, nicht unwahr oder unvollständig berichten und keine falschen Eindrücke erwecken! LG“

Und jetzt – wo das Landgericht eine erste Entscheidung getroffen hat? Schon das Amtsgericht hatte festgestellt, dass selbst nach der Darstellung der Vermieterin die Öffnung der Wohnung ohne Zustimmung der Mieterin erfolgte. Das bestätigt auch Rechtsanwalt Leeser: selbst wenn es – was höchst umstritten ist – eine Absprache zur Übergabe der Wohnung gab, darf die Vermieterin eben nicht einfach in die Wohnung eindringen. Macht sie das trotzdem liegt verbotene Eigenmacht vor. In meiner Unizeit war die Unterscheidung zwischen Besitzansprüchen und schuldrechtlichen Ansprüchen, die der Kollege wohl nicht kennt, Gegenstand der Anfängervorlesung Sachenrecht. Da ist es dann doch ganz praktisch, wenn der Kollege Forst und ich nicht nur Fachanwälte für Medienrecht sondern auch Fachanwälte für Mietrecht sind.

Eberhard Reinecke

Aus unserer Arbeit

Wir berichten hier von Verfahren, in denen wir tätig waren oder auch von Veränderungen in unserem Büro. Wir gehen dabei bis Ende der 70ger Jahre zurück und wollen damit auch unsere Tradition und die Vielfalt unserer Tätigkeit darstellen. Wir haben das zeitlich geordnet bieten Ihnen aber auch die Zusammenstellung zu bestimmten Rechtsgebieten an.

Gerne berichten wir natürlich von Erfolgen. Aber: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren“ (Bertolt Brecht). Also finden Sie bei uns auch Verfahren, in denen wir nicht erfolgreich waren, die aber trotzdem wichtig waren.

Ein erheblicher Teil unserer Tätigkeit – gerade im zivilrechtlichen Bereich – entzieht sich – nicht nur aus Gründen der Verschwiegenheit – einer Veröffentlichung. Der Erfolg der Tätigkeit schlägt sich oft nicht in gerichtlichen Entscheidungen nieder, sondern zum Beispiel in der Vermeidung gerichtlicher Verfahren durch vorsorgende Rechtsberatung oder in einer vernünftigen vergleichsweisen Regelung.

Einiges mehr finden Sie auch im blog von Rechtsanwalt Reinecke, „Die Schneeflocke“

Aus unserer Arbeit:

Weitere Artikel:

Birlikte Festival am 9.6.2024

Zum Gedenken an den Nagelbombenanschlag in der Keupstraße am 09.06.2004 fand am 09.06.2024 ein großes Kulturfestival in der Keupstraße, der

Teilen Sie diesen Beitrag: