In städtischen Unterkünften untergebrachte Geflüchtete, die nicht vom Leistungsbezug leben, sondern arbeiten (sog. Selbstzahler), müssen in Köln seit einem Jahr sehr hohe Nutzungsgebühren für die Unterbringung entrichten. Auch bei einer Unterbringung in Mehrbettzimmern, in Containern, oder heruntergekommenen Gebäuden wird oftmals eine Gebühr fällig, die erheblich über den Höchstwerten des Kölner Mietspiegels liegt. Vorgesehen ist das durch die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedlerinnen und Aussiedler und geflüchtete Personen vom 16. Januar 2018 in der Fassung vom 15. Dezember 2023“, welche Quadratmeterpreise von bis zu 28,60 Euro kalt für die Unterkünfte normiert.
Familien und Einzelpersonen, die in ihren Integrationsbemühungen äußerst engagiert sind, einer Arbeit nachgehen, die Familie finanzieren und gleichzeitig aufenthaltsrechtliche Verfahren durchlaufen, werden durch die Gebühren erheblich belastet. Sie bleiben nicht freiwillig in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt, sondern weil sie keine andere Wahl haben – der ohnehin katastrophale Wohnungsmarkt ist für geflüchtete Menschen mit zusätzlichen Hürden verbunden.
Deshalb hat der AK Politik, der die ehrenamtlichen Willkommensinitiativen vertritt, gemeinsam mit vielen Initiativen und vier Antragsteller*innen beschlossen, nicht einzelne Gebührenbescheide des Wohnungsamts (erhobene Widersprüche sind seit nunmehr einem Jahr nicht beschieden worden) anzugreifen, sondern die vom Rat erlassene Satzung insgesamt in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Dabei unterstützt sie unsererseits Rechtsanwalt Jakob Heering, der den Normenkontrollantrag verfasst und im Dezember 2024 an das OVG NRW geschickt hat. Die Stadt hat sich in dem Verfahren noch nicht geäußert.
Wir sind überzeugt, dass die Satzung unwirksam ist und dass auch das OVG NRW nur zu diesem Ergebnis kommen kann. In dem Normenkontrollantrag begründen wir den Antrag u.a. wie folgt:
„Die Regelungen sind insbesondere nicht mit dem in § 6 Abs. 3 KAG NRW einfachgesetzlich normierten Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) selbst sowie mit dem Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.“
Die Ehrenamtsinitiativen und Antragsteller*innen wollen mit unserer Unterstützung nicht nur eine den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügende Neufassung der Gebührensatzung durchsetzen, sondern auch insgesamt Position beziehen gegen Ausgrenzung und Entrechtung von Geflüchteten.
Über unser Verfahren berichteten bereits der WDR und der Kölner Stadtanzeiger.
Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Jakob Heering
Bild Quelle: Thomas Keßler, OVG NRW