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Miet- & WEG-Recht

Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserer Fachanwaltschaft helfen wir Ihnen in allen Belangen im Bereich des
Wohnraummietrechts sowie des Gewerberaummietrechts, dazu gehören zum Beispiel:

  • Kündigung wegen Eigenbedarf (einschließlich der Folgen des „vorgetäuschten Eigenbedarfs“)
  • Sanierungs- oder Verwertungskündigung
  • Kündigung wegen Zahlungsverzuges oder sonstiger Pflichtverletzungen
  • Mängel am Mietobjekt
  • Mietminderung
  • Untermiete
  • Mieterhöhungen
  • Erstellung von Mietverträgen
  • Grundstücksbezogene Fragen


Wir vertreten zahlenmäßig vor allem Mieter*innen, daneben aber auch Einzelvermiete*innen  und kleinere Vermietungsgesellschaften. Die Kenntnis der Interessen und Möglichkeiten beider Positionen ist gerade auch bei den rechtlichen Überlegungen von strategischem Vorteil. Als in Köln befindliche Kanzlei für Mietrecht bearbeiten wir zwar vor allem Mandate im Bereich des Rheinlandes, können je nach Fall aber auch überregional tätig werden.

Ein paar Basics, die man als Mieter*in beachten (und als Vermieter*in kennen) sollte, wenn man eine Abmahnung oder Kündigung erhalten hat:

  • Reagieren Sie nicht sofort mit einem „Widerspruch“. Entgegen häufiger Angaben im Netz ändert ein Widerspruch nichts an der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung. Er kann häufig sogar schädlich sein, wenn man Zeit gewinnen möchte (hiervon zu unterscheiden ist der sog. „Widerspruch aus sozialen Härtegründen“, für den es bestimmte Fristen gibt)
  • Wenn Sie Fehler in der Kündigung entdecken (z.B. keine Unterschrift, nur an einen von mehreren Mietern adressiert o.ä.), sollten Sie den / die Kündigende/n nicht darauf hinweisen.

 

wenn Sie plötzlich vor verschlossener Tür stehen und Ihre Wohnung „kalt“ geräumt wurde

  • können Sie die Wohnung per gerichtlicher einstweiliger Verfügung wiedererlangen; hier sollte man keine Zeit verstreichen lassen
  • WICHTIG: ohne einen gerichtlichen Räumungstitel (also ein Gerichtsurteil) darf ein/e Vermieter*in Sie nicht aus dem Mietobjekt setzen

 

wenn Mängel am Mietobjekt bestehen:

  • dokumentieren Sie die Mängel, indem Sie übersichtlich den Zeitpunkt der Entstehung und den konkreten Umfang notieren und ggf. Fotos machen
  • melden Sie die Mängel gegenüber der Vermieterseite nicht nur telefonisch, insbesondere nicht bei großen Vermietungskonzernen

 

wenn Sie die Miete wegen Mängeln mindern:

  • sollte der insgesamt einbehaltene Betrag (also nicht auf den Monat bezogen, sondern insgesamt) – um das Kündigungsrisiko zu minimieren – unterhalb einer Bruttowarmmiete bleiben.
  • und Sie im Übrigen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Mängelbeseitigung zahlen

 

wenn essentielle Versorgungsleistungen wie Wasser und Heizung nicht mehr funktionieren,

  • kann man eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, wobei man hier nicht länger als 3 bis 4 Wochen zuwarten sollte

Aus unserer Arbeit:

Kalte Räumung – Zwangsvollstreckung gegen Vermieterin wird fortgesetzt

Erster Erfolg in der Berufungsinstanz.

Kalte Räumung wird rückgängig gemacht

Rechtsanwalt Forst vertritt Mieterin und Mieter, denen die Vermieterin das Dach über dem Kopf abgerissen hatte.

Bittere Niederlage für Kalle Gerigk