Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Reinecke ist im Miet- und Immobilienrecht seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1974 tätig. In den ersten 1½ Jahren bis Ende 1975 war er Berater im Mieterverein Hamburg. Seit 2005 gibt es die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Rechtsanwalt Reinecke führt diese Bezeichnung seit 2006.Rechtsanwalt Forst ist seit 2014 Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.

Wir vertreten fast ausschließlich Mieter in allen Fragen des Mietrechtes. Dazu gehört die Beratung vor Abschluss eines Mietvertrages (leider eine Tätigkeit, die von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen wird), Kündigungen, Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen, Modernisierungen etc. Bei Kündigungen sind wir immer wieder mit Problemen mit den Sozialbehörden konfrontiert, deren bürokratisches Vorgehen manchmal  Mietverhältnisse gefährdet. Eigenbedarfskündigungen nehmen zu und leider wendet sich die Rechtsprechung hier immer mehr gegen die Mieter. Gelegentlich kann hier allerdings eine rechtzeitige Beratung die Prozesschancen  erhöhen.

In letzter Zeit hat sich immer wieder gezeigt, dass gerade die rechtzeitige Beratung über die (oft gar nicht bestehende) Renovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietvertrages den Mietern viel Geld sparen kann.

Soweit gewünscht, führen wir Mieterversammlungen durch, wenn sich mehrere Parteien in einem Haus zusammenschließen. Dies bietet sich insbesondere bei geplanten Modernisierungen an, da diese häufig für alle Mieter im Haus zu erheblichen Mieterhöhungen führen können. Auch die Umwandlung von Miethäusern in Eigentumswohnungen erfordert zumeist eine grundlegende Beratung, damit die Mieter nicht nur Angriffe abwehren, sondern eventuell auch die Chancen, die im Vorkaufsrecht liegen, nutzen können.

In Wohnungseigentumsangelegenheiten vertreten wir sowohl einzelne Eigentümer, wie auch kleine Eigentümergemeinschaften. Obwohl nach dem neuen, seit dem 1.7.2007 geltenden Wohnungseigentumsgesetz der Verwalter auch selbstständig und für die Eigentümer verpflichtend Honorarvereinbarungen über die gesetzlichen Gebühren hinaus abschliessen kann, rechnen wir regelmässig nach diesen ab. Wir beraten bei der Teilung des Eigentums bzw. dem Erwerb von Eigentumswohnungen. Hierbei, wie beim Erwerb von Grundstücken (Häusern) unterstützt er Sie sowohl in zivilrechtlicher wie in steuerrechtlicher Hinsicht. Im Hinblick auf die teilweise erheblichen Streitwerte bieten wir hier statt der Abrechnung nach Streitwert die Beratung auf Basis einer Zeitgebühr an.

Beispiele aus unserer Tätigkeit finden Sie hier: