Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 13.3.2025 der AfD untersagt, Werbematerial in den Briefkasten eines von uns vertretenen Mandanten zu werfen.
Unser Mandant hatte vor der Europawahl 2024 festgestellt, dass sowohl in seinem Briefkasten als auch in den Briefkästen verschiedener anderer Bewohner des Hauses Werbematerial der AfD eingeworfen war. Er hatte allerdings ausdrücklich einen Aufkleber gegen AfD-Werbematerial angebracht. Gegen die von uns eingereichte Unterlassungsklage versuchte die AfD sich mit der Behauptung zu verteidigen, sie habe das Einwerfen nicht veranlasst.
In seinem ausführlichen mit umfangreicher Rechtsprechung belegten Urteil hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die AfD hier jedenfalls mittelbarer Störer sei, da sie nichts unternommen hatte, um bei dieser Art der Verteilung zu verhindern, dass gegen den erklärten Willen der Empfänger Werbematerial eingeworfen wird Dabei war entscheidend, dass über die Internetseite www.wir-lieben-Deutschland.de – von der AfD selbst als ihr „offizieller Werbemittelshop“ bezeichnet – Werbematerial für die AfD gegen eine Gebühr zu erwerben waren und zwar in Auflagen zwischen 500 bis 100.000 Stück. Wörtlich heißt es im Urteil:
Der Herausgeber verfügt über die Rechtsmacht, gegen weitere Störungen des Selbstbestimmungsrechts der „Endkunden“ einzuschreiten. Deshalb ist er gehalten, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Kl. auszuschließen (BGH, NJW 1989, 902 (903); Weise, GRUR 1989, 653 (657)). Entsprechende Maßnahmen hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag keinerlei Aktivitäten entfaltet, um Belästigungen der Empfänger der Flyer und damit auch des Klägers zu verhindern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die AfD hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.
Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Forst
Eberhard Reinecke