Erneut mussten wir die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gegen Forderungen der Polizei verteidigen, die ein weiteres Mal versucht hat, die Durchführung einer Demonstration mit dem Thema „Stoppt den Genozid in Gaza“ mit sachlich nicht gerechtfertigten und unnötigen Hürden zu belegen. So erging folgende versammlungsbeschränkende Auflage:
„Sämtliche Hilfsmittel sind vor Beginn im Beisein der Versammlungsleitung bei der polizeilichen Einsatzleitung vorzuzeigen.
Alle Versammlungsteilnehmenden sind dazu verpflichtet, die Versammlungsleitung vor Beginn der Versammlung aufzusuchen und eine Prüfung durch die polizeiliche Einsatzleitung durchführen zu lassen. Dabei ist Gestaltungs- und Hilfsmitteln, die Schriften oder Darstellungen in nichtdeutscher Sprache enthalten, eine deutsche Übersetzung beizufügen.“
Diese Auflage erfolgte, ohne dass die Versammlungsbehörde hierfür eine konkrete und tragfähige Begründung lieferte und auch nicht liefern konnte. Auf unseren Eilantrag hin hat das VG Düsseldorf diese Auflage aufgehoben und dabei eine Mehrzahl von Gründen für deren Rechtswidrigkeit anführen können. Die Entscheidung dokumentieren wir hier.
Es ist nicht zu unterschätzen, welchen Einschüchterungs- und Abschreckungseffekt derartige Kontrollen im Vorfeld einer Versammlung haben können. Ferner widerspricht es allen Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn die Polizei bei jedem einzelnen Teilnehmer, welcher ein Transparent oder ein Schild bei sich führt, präventiv eine Inhaltskontrolle durchführt.
Sachbearbeiter: RA Forst
Eberhard Reinecke