Juli 2010 –
Das Landgericht Köln weist die Klage eines Medienanwaltes gegen unseren Mandanten Rolf Schälike ab. Schälike hatte auf seiner Webseite eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Berlin veröffentlich, die mit einen Schriftsatz des Anwaltes aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren fest verbunden war.
Das Landgericht Köln sah den Schriftsatz als Teil eines amtlichen Werkes an (§ 5 UrhRG), das nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Die sehr viel spannendere Frage, ob so ein schnell herunterdiktierte Schriftsatz überhaupt eine ausreichende Werkshöhe für einen Urheberrechtsschutz besaß (nach der Rechtsprechung des BGH eher zweifelhaft), musste das Gericht nicht entscheiden. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Die Entscheidung des Landgerichtes finden Sie hier.