Grundsätzlich findet im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Abrechnung nicht nach Streitwerten, sondern auf der Grundlage von Rahmengebühren statt, die im RVG vorgegeben sind. Im Einzelfall behalten wir uns vor, individuelle Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dies gilt in Besonderem bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren. Die Einzelheiten der auf Sie zukommenden Kosten oder der Abrechnung erläutern wir Ihnen selbstverständlich. Natürlich sind wir auch als vom Staat bezahlte Vertreter tätig. Bitte beachten Sie, dass Sie regelmässig selbst entscheiden können, welcher Pflichtverteidiger oder welcher Opfervertreter Ihnen vom Gericht beigeordnet wird.
Pflichtverteidigung
Wir verteidigen auch auf der Basis von Pflichtverteidigung. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hängt nicht damit zusammen, ob jemand finanziell nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen. Ein Pflichtverteidiger wird durch die Gerichte nur beigeordnet, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beim Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet, weiterhin wenn ein Verbrechen, d. h. ein besonders schwerwiegendes Delikt angeklagt ist.
Ansonsten bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Dies ist Sache des Einzelfalles. Orientierungspunkt für die „Schwere der Tat“ ist z. B., wenn die Straferwartung – auch unter Einbeziehung sogenannter gesamtstrafenfähiger Delikte – bei einem Jahr Gefängnis liegt.
Rechtsschutzversicherung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Geht es insoweit um den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat, besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es im Bereich des Straßenverkehrsrechts aus. Ist dieser Komplex rechtsschutzversichert, kommt Deckungsschutz auch bei dem Vorwurf einer Vorsatztat in Betracht, wenn das Verfahren letztlich zur Einstellung gelangt oder eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Ordnungswidrigkeiten sind einschränkungslos abgesichert.
Die Materie ist für den juristischen Laien verwirrend und kann hier nicht umfassend dargestellt werden. Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies auf jeden Fall mit, auch wenn Sie zufällig nicht danach gefragt werden sollten. Wir werden dann die notwendige Aufklärung vornehmen, ob ein Deckungsschutz in Betracht kommt oder nicht.
Nebenklage
Geschädigte (teilweise auch die Angehörigen der Geschädigten) einer Straftat, bei der das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder die Ehre verletzt wurde, können sich dem Strafverfahren als sogenannte Nebenkläger anschließen. Teilweise – insbesondere bei Tötungsdelikten und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – gibt es hier den Anspruch auf unentgeltliche Beiordnung eines Anwaltes als Beistand. Zum Teil kann man Prozesskostenhilfe beantragen. Auch als Zeuge(in) können Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, teilweise kann auch hier eine Beiordnung stattfinden. Wir klären über die bestehenden Möglichkeiten im Einzelnen auf.