Keine Übergangsfrist zu Gunsten der Vermieter gegen die Verlängerung der Kündigungsschutzfrist bei Umwandlung von Mietwohnungen

Seit dem 24.1.2012 gilt in Nordrhein-Westfalen bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen zu Gunsten des Mieters eine achtjährige Schutzfrist gegen Eigenbedarfskündigungen. Diese hatte früher schon einmal gegolten, war aber von der schwarz-gelben Koalition gestrichen worden, so dass zeitweise nur eine dreijährige Schutzfrist galt.

Das Amtsgericht Köln hat die Räumungsklage eines Vermieters der die Wohnung vor dem 24.1.2012 erworben, die Kündigung erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen hat, abgewiesen. Der Vermieter meinte, er könne sich unter Vertrauensgesichtspunkten auf eine dreijährige Sperrfrist berufen. Das Amtsgericht hat diese Auffassung zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, worauf der Vermieter die Berufung zurückgenommen hat.