Gebühren / Honorare

Es gehört zu den Grundsätzen unserer Arbeit, dass wir mit Ihnen offen über die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten sprechen. Dazu zunächst folgende Hinweise.

Beratung

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes richten sich grundsätzlich nach gesetzlichen Vorschriften, die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) festgelegt sind. Die Höhe der Anwaltsrechnung ist abhängig vom jeweiligen Streitwert. Allerdings darf Verbrauchern im Falle einer sog. Erstberatung höchstens ein Betrag in Höhe von 190,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet werden.

In vielen Angelegenheiten ist eine exakte Ermittlung des jeweiligen Streitwertes bei Erstberatungen nicht bzw. nur schwer möglich. Deshalb haben wir uns entschlossen, Ihnen eine Erstberatung zwischen 100,00 Euro und 150,00 Euro anzubieten (sofern die gesetzlichen Gebühren nicht niedriger sind). Hiervon kann jedoch bei Bedarf, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung ein größerer Aufwand notwendig wird, abgewichen werden. Steht fest, dass wir über die Beratung hinaus tätig werden, müssen Sie mit einem Kostenvorschuss von 150,00€ rechnen. Wir werden Sie rechtzeitig darauf aufmerksam machen, wenn von den obigen Beträgen abgewichen werden muss.

Natürlich gehört zu unserer Beratung die Aufklärung über das Kostenrisiko weiterer Schritte und die Kosten eines eventuellen Rechtsstreites. Sie können sich aber auch vorab einen groben Überblick über das Prozesskostenrisiko mit Hilfe des Kostenrechners verschaffen, den das Justizministerium NRW zur Verfügung stellt oder aus anwaltlicher Sicht bei einer Versicherung.

In außergerichtlicher Tätigkeit sind wir im Einzelfall auch bereit, auf Basis von Stundenhonoraren tätig zu werden.

Einen kurzen Leitfaden zu Anwaltsgebühren finden Sie auf den Seiten derBundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Ebenso finden dort das RVG und die Gebührentabelle.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht findet die Abrechnung nicht nach Streitwerten, sondern auf der Grundlage von Rahmengebühren statt, die im RVG vorgegeben sind. Im Einzelfall behalten wir uns vor, individuelle Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dies gilt in Besonderem bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren. Die Einzelheiten der auf Sie zukommenden Kosten oder der Abrechnung erläutern wir Ihnen selbstverständlich.

Rechtschutzversicherung

Gegenüber einer Rechtsschutzversicherung können wir direkt abrechnen. Zu beachten ist allerdings, dass häufig mit den Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, die in der Regel höher als die Kosten für die Erstberatung sein dürfte. Vorbeugende Rechtsberatung (z. B. Prüfung Ihres neuen Mietvertrages) wird von der Versicherung in der Regel nicht übernommen. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich vorher bei der Versicherung zu erkundigen. Auch bei der sogenannten „Vollrechtsschutzversicherung“ sind leider längst nicht alle Streitigkeiten versichert. Nur auf Grund Ihrer Rechtsschutzkarte oder des Versicherungsscheines können wir letztlich entscheiden, ob Ihr Problem tatsächlich versichert ist oder nicht.

Näheres zu Rechtsschutzversicherungen und deren Qualität finden Sie z.B. auf der Seite der Stiftung Warentest. (teilweise kostenpflichtig)