Erfolgreich beim Kammergericht gegen angelnde Prominente.

Wir hatten früher über unsägliche Entscheidungen der Berliner Pressekammer berichtet, unter anderem über ein Urteil, nach dem ein öffentlich bekanntes Hobby einer Prominenten Ihrer Privatsphäre zuzuordnen sei und in einem offenen Brief nicht erwähnt werden dürfe. Gegen dieses Urteil haben wir Berufung eingelegt, die sich wegen der bekannten Personalnot in der Berliner Justiz etwas länger hinzog. Zu einem Urteil kam es dann nicht. Das Kammergericht begnügte sich gegenüber dem Urteil des Landgerichtes mit folgendem knappen Hinweis:

„Nach vorläufiger Ansicht betreffen die in dem offenen Brief des Antragsgegners mitgeteilten Informationen die Sozialsphäre (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 3487/14 Rn. 14). Vortrag der Antragstellerin zu nachteiligen Folgen des angegriffenen Beitrages insbesondere zu einem drohenden Verlust an sozialer Ächtung fehlen. Die Abwägung der betroffenen Rechtspositionen ergibt daher, dass das Anonymitätsinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat.“

Was unsere seitenweise Argumentation (bei der wir auch diese Entscheidung zitierten) nicht vermochte, bewirkten diese wenigen Sätze des Kammergerichtes. Eine für die Vertretung von Prominenten bekannte Kanzlei nahm nach diesem Hinweis den ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, sodass die Prominente nunmehr die gesamten Kosten für zwei Instanzen zu zahlen hat.

Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Reinecke