Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen und können Sie sich die Beauftragung eines Anwaltes nicht leisten, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
Bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (diese sind abhängig von Ihren Familienverhältnissen) kann für Beratung und außergerichtliche Vertretung ein Anspruch auf Beratungshilfe und in Gerichtsverfahren ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. In beiden Fällen sind Belege beizubringen und Formulare auszufüllen, die entweder bei den Gerichten oder Anwälten abgeholt oder z. B. hier: für Beratungshilfe bzw. für Prozesskostenhilfe mit weiteren Erläuterungen heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Sie können die Formulare auch am Computer ausfüllen.
Beratungshilfe
Mit dem vollständig ausgefüllten Beratungshilfeformular erhält man beim Amtsgericht des eigenen Wohnortes nach Prüfung einen “Berechtigungsschein”. Dieser ist beim Anwalt/der Anwältin im Original vorzulegen. Er berechtigt zur Inanspruchnahme von Beratung und – soweit erforderlich – außergerichtlicher Vertretung. Es ist vom Rechtssuchenden dann nur noch eine Gebühr in Höhe von 15 EUR an den Anwalt zu zahlen.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung bei uns beim Amtsgericht einholen müssen und erst danach die Beratung stattfinden kann. Auf Grund schlechter Erfahrungen mit umfangreichem Schriftverkehr mit dem Amtsgericht – teilweise auch mit der Behauptung, der Mandant hätte sich auch selbst helfen können – werden wir erst nach Vorlage des Beratungsscheins tätig, weil wir dann später nicht mehr mit dem Amtsgericht über die Berechtigung der Beratungshilfe diskutieren müssen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kommt es in Betracht, dass wir für Sie einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen. Dies setzt eindeutige Einkommensverhältnisse (z. B. Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, ALG II) und eindeutige Erfolgsaussichten (der Beratungshilfe) voraus.
Prozesskostenhilfe
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie Prozesskostenhilfe erhalten, wenn Ihre Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und Sie „arm im Sinne des Gesetzes“ sind. Prozesskostenhilfe kann ratenfrei oder durch Auferlegung von Ratenzahlungsverpflichtungen bewilligt werden. Im letzten Fall zahlen Sie die Verfahrenskosten je nach Ihren Einkommensverhältnissen in Raten an die Staatskasse, während der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin das Honorar vom Staat bekommt.
Die (ratenfreie) Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit grundsätzlich von Gerichtskosten und den eigenen Anwaltsgebühren. Es ist nicht jedes Kostenrisiko ausgeschlossen. Verliert eine Partei bei bewilligter Prozesskostenhilfe den Prozess vollständig, so muss Sie dem Gegner dessen Kosten erstatten. Bei teilweisem Unterliegen verringert sich die Zahlungslast entsprechend.
Schon für eine (empfehlenswerte) anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Der Anwalt/die Anwältin kann seine/ihre Tätigkeit von einer Vorschusszahlung in dieser Höhe abhängig machen.
Ist ein Teil unserer Tätigkeit nicht durch Prozesskostenhilfe abgedeckt, rechnen wir diesen mit Ihnen ab. Auf dieses Kostenrisiko weisen wir Sie natürlich hin. Außerdem: Innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, kann die Staatskasse Ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zu einer Abänderungsentscheidung kommen, d. h. Prozesskostenhilfe kann ganz aufgehoben oder eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet bzw. diese geändert werden. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, auf eine Verringerung der Ratenzahlungsverpflichtung bzw. deren Aufhebung zu dringen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben. Nach unseren Erfahrungen finden z.Zt. tatsächlich regelmässige Überprüfungen statt.
Näheres über Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfahren Sie durch die Broschüre des Justizministeriums NRW.