September 2012 – OVG Münster: Blockadetraining von Versammlungsfreiheit umfasst

Im Jahre 2012 konnten wir beim OVG Münster (Oberverwaltungsgericht NRW, Az 5 A 1701/11) ein Urteil erwirken, wonach die Durchführung eines symbolischen Blockadetrainings im Rahmen einer Versammlung nicht als rechtswidrig untersagt werden darf. Unser Mandant hatte eine Versammlung in Stolberg angemeldet, mit welcher zum Protest gegen eine einige Wochen später stattfindende Nazikundgebung in Aachen aufgerufen und mobilisiert werden sollte. Im Rahmen dieser Mobilierungsdemonstration sollte auch ein symbolisches Blockadetraining abgehalten werden, um nach außen die Notwendigkeit von Engagement gegen Rechtsextremismus zu manifestieren.

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April 2010 – Einstweilige Verfügung gegen Pro NRW wegen Wahlkampfzeitung

Für den Künstler Gregor Merten aus Burscheid konnten wir eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln gegen die rechtsextremistische Partei „Pro NRW“ und ihren Vorsitzenden Markus Beisicht erwirken. „Pro NRW“ hatte in seiner Wahlkampfzeitung zu den Landtagswahlen in NRW im Jahre 2010 ein Foto von Herrn Merten veröffentlicht, auf welchem dieser mit seinem Kunstprojekt „Engel der Kulturen“ abgebildet war. Das Bild zeigte Herrn Merten bei einer Protestaktion gegen einen Parteitag von „Pro NRW“. Es wurde allerdings so präsentiert, als seien unser Mandant und seine Kunstaktion, in der es um die Verständigung der verschiedenen Religionen geht, Teil des Parteitages von Pro NRW gewesen. Dies stellte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz) dar.

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