In der grossen Zeit der Hausbesetzungen gab es natürlich jede Menge Strafverfahren. Rechtsanwalt Schön fasste unsere juristische Position in zwei in der NJW – der bekanntesten und grössten juristischen Zeitung – erschienenen Artikeln zusammen (NJW 1982, 1126 und 1982, 2649, wir bedanken uns bei der NJW für die Erlaubnis der Veröffentlichung). Allerdings: durchsetzen konnte sich diese Meinung bis heute (2015) nicht, die Aufsätze werden aber immer noch mit dem Zusatz „a.A.“ (anderer Ansicht) oder „Mindermeinung“ zitiert. Deshalb stellen wir also klar: Es kann auch heute noch gute Gründe für eine Hausbesetzung geben, niemand sollte sie aber machen, weil Rechtsanwalt Schön geschrieben hat, dass man es darf. Wenn sich aber ein Strafverfahren nicht umgehen lässt, enthalten die Aufsätze noch immer alle relevanten Argumente.